Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kalle Austria
GmbH
1. Geltungsbereich
Alle gegenwärtigen und
zukünftigen Lieferungen und Leistungen an unsere Vertragspartner (nachfolgend
„Besteller“ genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall insgesamt oder für
einzelne Regelungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Ergänzend
gelten im grenzüberschreitenden Verkehr die INCOTERMS der internationalen
Handelskammer in Paris in der jeweils letzten Fassung. Etwaige Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers werden von uns insgesamt nicht anerkannt,
auch dann nicht wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen,
Änderungen und/oder Ergänzungen von Vereinbarungen zwischen uns und dem
Besteller, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, bedürfen der Schriftform.
Das zwischen uns und dem Besteller abgeschlossene Rechtsgeschäft unterliegt
österreichischem Recht. Die Geltung der Bestimmungen des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird
ausgeschlossen.
2. Angebot und
Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind
freibleibend. Technische Angaben, Abbildungen des Liefergegenstandes in
Angeboten, Prospekten oder sonstigen Informationsunterlagen stellen keine
Garantie oder zugesicherte Eigenschaften dar. Alle
Aufträge betreffend unsere Lieferungen und Leistungen bedürfen unserer
schriftlichen oder per Telefax erfolgenden Bestätigung. Einseitige
rechtsgeschäftliche Erklärungen betreffend das Vertragsverhältnis, insbesondere
Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die schriftliche
Erklärung kann auch per Telefax übermittelt werden. Wir behalten uns Änderungen,
insbesondere Verbesserungen der bestellten Ware vor, wenn diese auf Grund
behördlicher Auflagen und/oder aus Gründen des Verbraucherschutzes notwendig
oder zur Rationalisierung von Fertigungsverfahren zweckmäßig sind, sofern die
Änderungen dem Besteller zumutbar sind.
An von uns abgegebenen
Angeboten, Kostenvoranschlägen, von uns oder Dritten stammenden und dem
Besteller zur Verfügung gestellten Mustern, Proben, Abbildungen, Beschreibungen,
Modellen, Berechnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Rechte vor.
Sollten wir uns mit dem Rücktritt des Bestellers von einem abgeschlossenen
Geschäft einverstanden erklären, so ist dieser zur Erstattung unserer für seine
Bestellung gemachten Aufwendungen verpflichtet. Falls wir Auftragsänderungen
annehmen, trägt der Besteller die dadurch entstehenden Mehrkosten.
Unsere Druckpreise richten
sich nach Farbanzahl und Auflagenhöhe.
Mehrkosten für alle darüber
hinausgehenden Arbeiten, insbesondere für Entwürfe, Druckbild Änderungen und
Druckformen (Klischees, Gravur-Zylinder etc.) trägt der Besteller. Die
Druckpreise gelten für eine auf einmal bestellte und in einem Arbeitsgang
angefertigte Auflage.
Die von uns vorgelegten
Druckvorlagen bzw. deren Kopien, die vom Besteller als druckreif bestätigt
wurden, sind hinsichtlich Text und Druckstand für die Druckausführung maßgebend.
In allen Druckverfahren gelten geringfügige (farbliche) Abweichungen von der
Vorlage als zulässig. Eine Abweichung ist dann geringfügig, wenn der
vertragliche Zweck, insbesondere die Verwendung im Kundenverkehr, nicht
beeinträchtigt wird. Für uns überlassene Druckunterlagen, wie Entwürfe,
Klischees usw. haften wir nur in Höhe der Kosten, die bei Beschaffung
handelsüblicher Ausführungen durch uns entstehen würden. Für alle
Druckunterlagen gilt eine Aufbewahrungsfrist von 3 (drei) Jahren.
Druckunterlagen bleiben auch
bei Zahlung von anteiligen Druckvorbereitungskosten unser Eigentum.
3. Preise,
Zahlungsbedingungen
Unsere Preise gelten nur für
den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden
gesondert berechnet.
Unsere Rechnungen sind in dem jeweils konkret vereinbarten Zahlungsziel durch
Zahlung auf eines unserer Geschäftskonten auszugleichen. Die Zahlung hat immer
in der Währung zu erfolgen, die in der Rechnung angegeben ist. Zahlungen gelten
an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Zahlungen
gelten dann als rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag des
vereinbarten Zahlungszieles eingelangt sind. Zahlungen an Bevollmächtigte oder
Aussendienstmitarbeiter sind nur dann schuldbefreiend, wenn diese über eine von
uns ausgestellte schriftliche Inkassovollmacht verfügen. Bei Zahlungsverzug
werden 12 % p.A. Verzugszinsen vereinbart. Die Kosten der Eintreibung und
Mahnung hat der Besteller gesondert zu bezahlen.
Die Zahlungen werden jeweils
auf die älteste Schuld verrechnet.
Voraus- und Akonto-Zahlungen
werden nicht verzinst. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und unter
den im Handelsverkehr üblichen Vorbehalten angenommen.
Befindet sich der Besteller
im Zahlungsverzug, so sind wir während der Zeit des Verzuges nicht verpflichtet,
weitere Lieferungen an den Besteller auszuführen.
Darüber hinaus sind wir bei Zahlungsverzug oder im Falle der Verschlechterung
der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers, der Zahlungseinstellung durch
ihn, seiner Überschuldung, der Beantragung oder Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Nichteinlösung von Schecks bzw.
Wechseln berechtigt für noch nicht durchgeführte Lieferungen und Leistungen
Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung
sofort fällig zu stellen. Verweigert der Besteller nach Aufforderung die
Vertragserfüllung bzw. Sicherheitsleistung endgültig, sind wir berechtigt vom
Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass gegenüber unseren Forderungen weder
prozessual noch außerprozessual aufgerechnet werden kann, es sei denn die
Gegenforderung ist durch ein österreichisches Gericht rechtskräftig
festgestellt.
4. Lieferungen
Lieferfristen und
Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie mit uns ausdrücklich schriftlich
als verbindlich vereinbart werden. Eine ausdrücklich vereinbarte Lieferfrist
gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand
gebracht wurde oder, falls sich der Versand aus von Kalle nicht zu vertretenden
Gründen verzögert, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft durch uns
innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
Eine vereinbarte Lieferfrist
verlängert sich angemessen, wenn ihre Nichteinhaltung auf nach Vertragsschluss
eingetretene höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung,
Beschlagnahme, Embargo, Rohstoffmangel oder den Eintritt sonstiger
unvorhergesehener, nicht mit zumutbaren Mitteln zu beseitigender Hindernisse
zurückzuführen ist. Gleiches gilt, wenn solche Umstände bei Zulieferern von uns
eintreten.
Wird die vereinbarte
Lieferung infolge höherer Gewalt ganz oder teilweise unmöglich oder über eine
absehbare Dauer von mehr als sechs Monaten nicht ausführbar, so haben wir das
Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Gleiches gilt, soweit die
Lieferung eines Zulieferers aufgrund höherer Gewalt ausbleibt.
Für den Fall unseres Lieferverzuges gilt folgendes als vereinbart:
Eine nachweislich durch unser grobes Verschulden eingetretene Verzögerung
berechtigt den Besteller nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden und
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Ein aus dem Lieferverzug und nachfolgendem Vertragsrücktritt resultierender
Schadenersatzanspruch ist der Höhe nach auf den Rechnungswert jener Warenmenge,
die nicht rechtzeitig geliefert wurde beschränkt.
Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch, sowie ein allfälliger
Regressanspruch aufgrund von Schadenersatzpflichten des Bestellers gegenüber
seinem Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Wird der Versand oder die
Zustellung durch den Besteller verzögert, sind wir berechtigt, dem Besteller die
hierdurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
Wir sind berechtigt, in
zumutbarem Umfang Teillieferungen vorzunehmen.
5. Versand
Versandart und Versandweg werden, soweit keine anders lautende schriftliche
Vereinbarung getroffen wurde, von uns bestimmt. Soweit schriftlich nichts
anderes vereinbart wurde, geht die Gefahr endgültig auf den Besteller über, wenn
die Ware von unserem Lieferwerk versendet wird oder falls sich der Besteller in
Annahmeverzug befindet bei unserer Versandbereitschaft.
Leihweise an den Besteller
überlassene Verpackungen sind entsprechend den jeweils getroffenen
Vereinbarungen an uns zurückzusenden. Erfolgt eine fristgemäße Rücksendung
nicht, so können wir nach nochmaliger Mahnung mit Fristsetzung die
Wiederbeschaffungskosten gegenüber dem Besteller geltend machen. Wird die
Verpackung nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, so hat der Besteller
die hieraus entstehenden Kosten für Entsorgung und Neubeschaffung zu tragen.
Die Sendung wird von uns nur
auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl,
Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken
versichert.
6. Mängelrügen,
Mängelhaftung
Der Besteller hat die Ware
unverzüglich nach der Ablieferung daraufhin zu untersuchen, ob sie der
vertraglich vereinbarten Menge und Beschaffenheit entspricht und für den
vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Erkennbare Mängel / Mengendifferenzen
müssen unverzüglich schriftlich, längstens jedoch innerhalb von 7 Tagen, nicht
erkennbare Mängel / Mengendifferenzen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 6
Monaten nach Ablieferung der Ware beim Besteller unter Angabe der Bestelldaten
und der Rechnungs- und Lieferscheinnummer sowie einer kurzen Fehlerbeschreibung
uns gegenüber gerügt werden. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, sind
Mängelansprüche gegen uns ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten den Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen.
Unsere Mängelhaftung
beschränkt sich auf das Recht des Bestellers, auf unsere Kosten – und nach
unserer Wahl – die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien
Sache zu verlangen. Schlägt die Mangelbehebung oder die Ersatzlieferung nach
angemessener Frist fehl, gleich aus welchem Grund, kann der Besteller – nach
seiner Wahl – Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten.
Unsere
Gewährleistungsverpflichtung sowie die Verpflichtung zum Ersatz des
Mangelschadens erlischt im Falle der Weiterveräußerung der Ware.
Schadenersatz für
Mangelschaden und Mangelfolgeschaden steht nur dann zu, wenn wir grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu verantworten haben. Haben wir ausdrücklich
Minderqualitäten zu liefern (nicht 1a Qualitäten verkauft) ist die
Gewährleistung sowie Schadenersatz aufgrund von Mängeln vollständig
ausgeschlossen.
7. Haftung
Wir haften für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung von uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen von uns beruhen.
Für sonstige Schäden haften
wir nur dann, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung von uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Im Falle einer lediglich fahrlässigen
Pflichtverletzung ist unsere Haftung ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das
Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen vor, bis der Besteller alle
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat. Unser Vorbehalt
erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen
Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller. Bei einer
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen
erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer
Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien. Wir sind
berechtigt, gegen Ersatz dieser Aufwendungen das Alleineigentum an den neuen
Erzeugnissen zu erlangen. Wurde die Ware an Dritte veräußert, geht die
Kaufpreisforderung des Bestellers Dritten gegenüber in diesem Unfang auf uns
über.
Solange der Besteller bereit
und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß
nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende
Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen.
Im einzelnen gilt folgendes:
a) Stundet der Besteller den
Kaufpreis gegenüber seinen Kunden, so hat er sich gegenüber diesen das Eigentum
an der veränderten Ware vorzubehalten.
Ohne diesen Vorbehalt ist
der Besteller zur Verfügung über die Vorbehaltsware nicht ermächtigt.
b) Alle Forderungen aus der
Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Besteller einschließlich Wechsel und
Schecks zur Sicherung unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung schon jetzt
an uns ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt
sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil
entspricht. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die
Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages seiner Rechnung für die
mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Der Besteller ist
zu einer Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann
ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns
übergehen.
c) Wird die abgetretene
Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Besteller bereits
jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos
(einschließlich des entsprechenden Teils des Schlusssaldos) aus dem Kontokorrent
an uns ab. Werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so
ist die uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo
zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu behandeln.
d) Der Besteller ist bis zu
unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt.
Solange uns das Eigentum
vorbehalten ist, hat der Besteller Vorbehaltsware, soweit er über sie verfügen
kann, pfleglich zu behandeln und zu verwahren. Während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts darf der Besteller die Vorbehaltsware weder verpfänden noch
zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Wege
der Pfändung oder Beschlagnahme, sowie Beschädigungen oder die Vernichtung sind
uns unverzüglich schriftlich oder per Telefax anzuzeigen. Der Besteller hat alle
Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der
Vorbehaltsware erforderlich sind, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden
können. Bei Verletzung der Pflicht zur pfleglichen Behandlung der Vorbehaltsware
sowie sonstiger Sorgfaltspflichten durch den Besteller sowie beim Verzug mit der
Zahlung von gesicherten Forderungen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar,
wenn wir dies schriftlich erklären. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung
befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich
angemessener Verwertungskosten anzurechnen ist. Entsprechendes gilt in allen
anderen Fällen vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers.
Übersteigt der realisierbare
Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so werden
wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl
freigeben.
9. Urheberrechte,
Warenzeichen
Das Urheberrecht und das
Recht aus der Vervielfältigung an den von uns erstellten Druckvorlagen,
Entwürfen und Skizzen verbleibt, vorbehaltlich einer ausdrücklich anderweitigen
Regelung, bei uns. Der Nachdruck oder die Vervielfältigung der Entwürfe ist ohne
unsere vorherige Zustimmung nicht zulässig.
Warenzeichen dürfen nur bei
besonderer schriftlicher Zustimmung des Warenzeichen-Inhabers im Zusammenhang
mit den von dem Besteller verarbeiteten oder hergestellten Erzeugnissen benutzt
werden. Falls durch die Ausführung der Bestellung nach den Vorgaben und Wünschen
des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt werden, so haftet der Besteller für
alle sich hieraus ergebenden Forderungen des Verletzten.
10. Geheimhaltung
Der Besteller verpflichtet
sich, sämtliche, ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden
Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder auf Grund sonstiger
Umstände als Geschäfts- oder Betriebgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim
zu halten und sie – soweit zur Erreichung des Vertragszwecks nicht geboten –
weder aufzuzeichnen noch in irgend einer Weise zu verwerten.
11. Allgemeine
Bestimmungen
Für sämtliche Streitigkeiten
aus diesem Vertragsverhältnis wird die Zuständigkeit des sachlich für
Guntramsdorf zuständigen Gerichtes gemäß § 104 JN vereinbart. Dieser Ort ist
auch Zahlungs- und Erfüllungsort.
Sollten einzelne
Bestimmungen der vorliegenden allgemeinen Verkaufbedingungen oder Teile von
ihnen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch weder die Wirksamkeit der
übrigen Bedingungen und Regelungen, noch die Wirksamkeit des mit dem Besteller
geschlossenen Vertrages berührt.